Häufige Fragen

Fragen zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Wunstorf.

Hier finden gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Selbstzahler Orientierung zu Kosten, Terminvereinbarung, Erstgespräch und Behandlung.

Heller Gesprächsbereich mit Korbsesseln in der Praxis

Ja. Die Praxis ist zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Für gesetzlich Versicherte werden psychotherapeutische Leistungen im vorgesehenen Rahmen über die Krankenkasse abgerechnet. Weitere Hinweise finden Sie unter Gesetzlich versichert.

Für die psychotherapeutische Sprechstunde ist in der Regel keine Überweisung erforderlich.

Nein. Viele Familien wissen zunächst nur, dass etwas nicht gut läuft. Die diagnostische Klärung ist Teil der psychotherapeutischen Arbeit.

Im Erstgespräch geht es um ein erstes Kennenlernen, das aktuelle Anliegen und die Frage, welche weiteren Schritte sinnvoll sein könnten.

Ja. Wie stark Eltern oder andere Bezugspersonen einbezogen werden, hängt vom Alter, der Fragestellung und dem Therapieverlauf ab.

Nein. Psychotherapeutische Gespräche unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. Grenzen und Ausnahmen, zum Beispiel bei akuter Gefährdung, werden transparent besprochen.

Ja, wenn sie fachlich geeignet ist. Persönliche diagnostische Klärung und eine zeitnahe Präsenzmöglichkeit bleiben erforderlich.

Ja. Vor Behandlungsbeginn werden Honorar, Umfang und Rahmen transparent vereinbart.

Wenn Sie grundsätzlich Interesse an einem Gruppenangebot haben, melden Sie sich bitte während der telefonischen Sprechzeit. Die Gruppen starten, sobald ausreichend Interessierte für eine passende Gruppenzusammensetzung vorhanden sind.

Vereinbarte Termine sollten mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Einzelheiten zu einer möglichen Ausfallhonorarvereinbarung werden vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart.

Für Anfragen erreichen Sie die Praxis während der telefonischen Sprechzeit. Ob aktuell ein Termin oder Behandlungsplatz angeboten werden kann, wird dabei geklärt. Ein Termin gilt erst nach ausdrücklicher Bestätigung als vereinbart.

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist für die psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich das Einverständnis beider Sorgeberechtigten erforderlich. Die konkrete Situation wird im persönlichen Gespräch geklärt. Eine erste Orientierung bietet die Einverständniserklärung zum Sorgerecht.

Der Begriff Kinderpsychologin wird häufig umgangssprachlich verwendet. Stefanie Schulz ist approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und behandelt mit dem anerkannten Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie.